Satzung der KVG Ramsloh

Satzung

 

  • 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft von 1959 Ramsloh e.V.“

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer 150485 eingetragen.

 

Der Verein hat seinen Sitz in 26683 Ramsloh. Der Verein wurde im Jahr 1959 errichtet.

 

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  • 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist  die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des Karnevals.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Karnevalsveranstaltungen verwirklicht.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet,

 

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch den freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

  • 6 Organe des Vereins

 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Der Vorstand

 

Der gesetzliche Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

 

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden

 

Der vereinsinterne Vorstand besteht mindestens aus:

 

  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender
  3. Sitzungspräsident
  4. Schriftführer
  5. Schatzmeister
  6. Kassierer

 

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

 

Vereinsintern gilt:

  • der 2. Vorsitzenden soll von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist,
  • der gesetzliche Vorstand ist an die Beschlüsse des vereinsinternen Vorstandes gebunden.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

Weitere Vorstandsposten können auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung nach Bedarf des aktuellen vereinsinternen Vorstandes neu berufen und gewählt werden.

 

  • 8 Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

Die zusätzlichen Vorstandsposten haben jeweils bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Gültigkeit. Danach kann ein zusätzlich benannter Vorstandsposten vom Vorstand wieder aufgehoben werden.

 

  • 9 Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

  • 10 Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

Entlastung des Vorstandes.

  1. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

  • 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Bekanntmachung in zwei regionalen Zeitungen (NWZ, General-Anzeiger) einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Werktages. Wenn daneben noch eine andere Form der Einberufung gewählt wird, so hat das auf die Rechtswirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss.

 

  • 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) oder der Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge aus Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

  • 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zwanzigstel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12  und 13 entsprechend.

 

  • 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Saterland die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

                        

(Ort)                                       (Datum)

 

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